Häufige Fragen

Mitgliedschaft

Was ist eine Genossenschaft und welche Vorteile hat man als Mitglied?

  • Eine Wohnungsgenossenschaft ist eine Unternehmensform, deren Ziel es ist, ihren Mitgliedern sichere und sozial verantwortbare Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung zur Verfügung zu stellen. Siehe auch §2 der Satzung der BWB.
  • Die Genossenschaft baut, finanziert und verwaltet Wohnungen für ihre Mitglieder. Als Mitglied der BWB erhalten Sie keinen Mietvertrag, sondern einen Dauernutzungsvertrag, der Ihnen ein unbefristetes Mietverhältnis garantiert. Das heißt, es gibt für die Mieter einer Genossenschaftswohnung keine Kündigung wegen Eigenbedarf. Siehe auch §15 der Satzung der BWB.
  • Bei der Vergabe von Wohnungen ist grundsätzlich die Dauer der Mitgliedschaft entscheidend. Je länger Sie bei der BWB Mitglied sind, umso größer sind Ihre Chancen.

Wie kann ich Mitglied der BWB werden?

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Genossenschaft. Derzeit nehmen wir leider keine neuen Mitglieder auf.

Ausgenommen hiervon sind minderjährige Kinder und Neumitglieder im Rahmen der Anmietung einer BWB-Wohnung. Dies ist aber nur möglich, falls für eine freiwerdende BWB-Wohnung keine Bewerbung eines Mitglieds vorliegt.

Die Aufhebung des Aufnahmestopps geben wir zu gegebener Zeit hier bekannt.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Wie hoch sind die Genossenschaftsanteile, die ich erwerben muss?

  • Für die Aufnahme ist ein/e Eintrittsgeld/Bearbeitungsgebühr von € 40,00 zu zahlen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zeichnung von insgesamt vier Geschäftsanteilen erforderlich (Pflichtanteile). Für einen Geschäftsanteil sind € 300,00, insgesamt € 1.200,00 zu entrichten (sog. Geschäftsguthaben). Siehe §§ 5 und 17 der Satzung der BWB.

Kann ich über meine Pflichtanteile hinaus weitere Anteile erwerben?

  • Die Zeichnung und Zahlung weiterer Anteile ist nicht möglich.
    Das Angebot zur Ansparung der Dividende für weitere Anteile ist eingestellt worden.

Erhalte ich Dividende/Zinsen auf meine einzahlten Anteile?

  • Die BWB schüttet Dividenden/Zinsen von höchstens 4 % jährlich aus. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Höhe des Geschäftsguthabens jeweils am 01. Januar des Geschäftsjahres, für das die Dividende ausgeschüttet wird. Die Dividendenzahlung unterliegt einem Kapitalertragssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abfrage der Kirchensteuermerkmale erfolgt einmal jährlich durch elektronischen Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Siehe auch §41 der Satzung der BWB.

Wann erfolgt die Auszahlung der Dividende/Zinsen?

  • Die Auszahlung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Bilanzgewinnes durch die Vertreterversammlung, welche in den ersten 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (01.01.-31.12.) im Folgejahr stattzufinden hat. Siehe §§ 32, 35 und 41 der Satzung der BWB.

Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen? Wie lang ist die Kündigungsfrist? Wann erfolgt die Auszahlung?

  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft kann nur gekündigt werden, wenn kein Nutzungsverhältnis zu einer Wohnung besteht. Die Kündigung muss bis zum 31.12. in der Geschäftsstelle der BWB vorliegen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des nächsten Jahres. Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres des Ausscheidens durch die Vertreterversammlung. Siehe §§ 7, 12 und 35 der Satzung der BWB.
  • Beispiel: Kündigungseingang 28.04.2020 = gültig zum 31.12.2020 = Ausscheidungsdatum 31.12.2021 = Auszahlung spätestens 30.06.2022

Kann ich meine Mitgliedschaft übertragen?

  • Ja, mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes kann das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden.
  • Bei teilweiser Übertragung müssen 4 Pflichtanteile beim übertragenden Mitglied verbleiben. Siehe § 8 der Satzung der BWB.
  • Eine Anerkennung und Übertragung der bis dato bestehenden Mitgliedschaftszugehörigkeit kann jedoch nicht erfolgen.

Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?

  • Mit einem Freistellungsauftrag kann das Mitglied seine Kapitalerträge (Zinsen/Dividenden) bis maximal € 1.000,00 (bei Einzelveranlagung) bzw. bis € 2.000,00 (bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung) von der Besteuerung freistellen.
  • Wird kein Freistellungsauftrag bei uns eingereicht, oder reicht dieser nicht aus, muss die BWB von den Zinsgewinnen/ Dividenden Kapitalertragsteuer abführen
  • Alternativ kann auch eine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung eingereicht werden.
  • Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird auf Antrag vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedes erteilt, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist.

Was passiert im Todesfall mit meinen Anteilen?

  • Die Mitgliedschaft endet im Todesfall zum Ende des Jahres, in dem der Sterbefall eingetreten ist.
  • Der Todesfall sollte der BWB von den Angehörigen möglichst zeitnah und durch Vorlage der Sterbeurkunde angezeigt werden.  Die BWB prüft nach Kenntnisnahme des Sterbefalls, wer erbberechtigt bzw. geldempfangsberechtig ist. Sofern ein Erbnachweis existiert, ist dieser der BWB vorzulegen. Andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge.
  • Die Anteile des Verstorbenen stehen ½ Jahr nach dem Ausscheiden als Mitglied zur weiteren Verwendung zur Verfügung, sobald die Vertreterversammlung die Bilanz des Ausscheidungsjahres verabschiedet haben wird. Siehe §§ 9, 12 und 35 der Satzung der BWB.

Kann ich meine Kinder/Enkelkinder als Mitglied anmelden?

  • Minderjährige dürfen gerne auch Mitglied der BWB werden. Die Anträge müssen von den gesetzlichen Vertretern/Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Das Eintrittsgeld/die Bearbeitungsgebühr von € 40,00 kann auf Antrag bei minderjährigen Kindern oder Enkelkindern von Mitgliedern erlassen werden. Siehe §5 der Satzung der BWB.

Mietvertrag / Dauernutzungsvertrag

Was ist ein Dauernutzungsvertrag?

Wohnungsbaugenossenschaften nennen die Verträge, die sie mit ihren Mitgliedern über die Überlassung von Wohnraum abschließen, in der Regel nicht »Mietverträge«, sondern »(Dauer-)Nutzungsverträge«. Die Genossenschaft verzichtet auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, solange das Mitglied Nutzer der überlassenen Wohnung ist. Gleichwohl kann die Genossenschaft das Nutzungsverhältnis etwa wegen Zahlungsverzugs, Unzumutbarkeit oder genossenschaftswidrigen Verhaltens aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein und wo bekomme ich ihn?

Der Wohnberechtigungsschein, umgangssprachlich auch WBS genannt, ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Der WBS gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Düsseldorf erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist unter anderem abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Die nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft dar, wie hoch das Jahresbruttoeinkommen sein darf. Dabei wird unterstellt, dass nur ein Haushaltsangehöriger verdient und hiervon Steuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

 

Haushaltsgröße max. Bruttoverdienst max. Wohnungsgröße
1 Person 30.318 EUR 50 qm
2 Personen 42.378 EUR 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen (1 Kind) 45.500 EUR 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen (2 Kinder) 54.681 EUR 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen (3 Kinder) 63.863 EUR 5 Wohnräume oder 110 qm

 

Für jede weitere Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum.

 

Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link der Stadt Düsseldorf:

https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/601/show

Was ist Wohngeld? Wo beantrage ich das?

Wohngeld ist eine Sozialleistung für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten. Es richtet sich nach drei Kriterien:

1. nach Haushaltsgröße
2. nach Gesamteinkommen des Haushalts
3. nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde (Wohnungsamt der Stadt Düsseldorf) zu stellen. Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt.

Beim Wohngeld wird grundsätzlich der gesamte Haushalt betrachtet, sodass der Mieter auch dann wohngeldberechtigt ist, wenn er zwar selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber wenigstens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld hat.

Zum Haushalt im Sinne des Wohngeldrechts gehört neben der wohngeldberechtigten Person der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, eine in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, Verwandte in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Pflegekinder und Pflegeeltern.

 

Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link der Stadt Düsseldorf:

https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/606/show

Wie setzt sich meine Miete zusammen?

Die Miete setzt sich aus Nutzungsgebühr, Betriebskosten sowie ggf. Heizkosten und Mietzuschlägen zusammen und ist spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats per Lastschrift oder Überweisung (Dauerauftrag) zur Zahlung fällig.

Was enthält eine Mietbescheinigung?

Eine Mietbescheinigung gibt Auskunft über die Zusammensetzung der aktuellen Gesamtmiete. Dort werden Nutzungsgebühr, Betriebskosten, Heizkosten und Mietzuschläge einzeln aufgeführt. Auch eine Bescheinigung darüber, dass Ihre Miete stets pünktlich bezahlt wird, keine Mietrückstände bestehen und Verstöße gegen die Hausordnung nicht vorliegen, kann auf Wunsch ausgestellt werden.

Ich möchte meine Wohnung kündigen, wie ist die Kündigungsfrist?

In Ihrem Dauernutzungsvertrag ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats schriftlich bei der BWB eingegangen sein. Bitte denken Sie bei einer Kündigung Ihrer Wohnung auch daran, dass sämtliche im Nutzungsvertrag aufgeführten Vertragsparteien die Kündigung mitunterzeichnen.

In welchem Zustand ist die Wohnung bei der Kündigung zurückzugeben?

Die Wohnung muss zum Ablauf der Kündigungsfrist in einem ordnungsgemäßen Zustand an die BWB zurückgegeben werden. Während der Mietzeit vorgenommene bauliche Veränderungen (z.B. Laminatboden verlegt) und eventuelle Beschädigungen der Mietsache (z.B. Waschtisch mit Schlagschaden) müssen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht bzw. zurückgebaut/ersetzt werden. Außerdem müssen alle Schlüssel beim Auszug zurückgegeben werden. Um den aktuellen Wohnungszustand festzustellen, wird die BWB mit Ihnen gerne einen Vorabnahmetermin vereinbaren.

Miete

Auf welche Art kann ich meine Miete zahlen?

Vertraglich ist das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart. In Rahmen dessen, wird die Miete immer zum 3. Werktag am Anfang eines Monats automatisch von Ihrem Konto eingezogen. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten folgenden Werktag. Dies erspart Ihnen als auch der BWB erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand.

Der Mieteinzug wurde nicht eingelöst, was kann ich tun? Ich kann die Miete nicht zahlen? Was tun bei Mietschulden?

Konnte die Miete im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens nicht abgebucht werden und somit keine pünktliche Mietzahlung erfolgen, oder Sie bitten um Stundung einer monatlichen Mietzahlung, oder es bestehen bereits Mietrückstände, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an unsere Kollegin Frau Ulrike Heining Telefon 0211-497531 oder ulrike.heining@bwb-eg.de (Mahn- und Klagewesen).

Ich möchte eine/n Garage/Tiefgarageneinstellplatz oder Außenabstellplatz anmieten. An wen wende ich mich?

Sollten Sie Interesse haben eine/n Garage/Tiefgarageneinstellplatz oder Außenabstellplatz anzumieten, wenden Sie sich gerne an Ihren für Ihr Objekt zuständigen Service-Team-Mitarbeiter. Hiernach werden Sie auf einer Warteliste vorgemerkt. Sobald sich eine Anmietungsmöglichkeit ergibt, kommt die BWB sodann auf Sie zu.

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Theoretisch ist eine kurzzeitige und befristete Untervermietung möglich (z.B. Auslandssemester oder vorübergehende, berufliche Versetzung mit anschließender Rückkehr). Dies bedingt jedoch einen schriftlichen Antrag, den die Genossenschaft eingehend prüft und dem sie zustimmen muss.

Dauerhafte Untervermietungen oder gar Vermietungen an Feriengästen (z.B. Airbnb) werden nicht gestattet.

Wohin überweise ich die Kaution?

Neben den Mietkonten existieren separate Kautionskonten. Im Gegensatz zur Miete, wird die Kaution von Ihnen auf das Kautionskonto überwiesen. Die entsprechenden Kontodaten finden Sie in Ihrem Dauernutzungsvertrag (Anlage Nr. 2).

Erhalte ich eine Zinsbescheinigung über die eingezahlte Kaution?

Der Mieter erhält einmal im Jahr eine Kautionsjahresmitteilung, in welcher die aktuelle Kautionshöhe zzgl. zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen zu entnehmen sind.

Wann bekommt man die Kaution zurücküberwiesen?

Nach ordnungsgemäßer Abnahme/Rückgabe der Wohnung, wird die Kaution zzgl. bis dato aufgelaufener Zinsen in der Regel sechs Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt. Sollten berechtigte Forderungen bestehen (z.B. Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, Rechnungen im Rahmen der Wohnungsauflösung vorliegen oder Mietrückstände) wird die Kaution zur Verrechnung herangezogen.

Bitte Berücksichtigen Sie jedoch, dass wir als Vermieter das Recht haben, die Kaution bis zu sechs Monaten nach Vertragsende einzubehalten. In Einzelfällen kann der Vermieter auch Teile der Kaution über die Frist von sechs Monaten hinaus zurückhalten.

Wie ist die Nebenkostenabrechnung aufgebaut?

Wann werden die Nebenkosten abgerechnet?

Die Nebenkosten werden jährlich in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung entspricht dem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum muss der Mieter die Nebenkostenabrechnung erhalten haben.

Beispiel: Bei einem Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 müsste die Nebenkostenabrechnung also folglich bis zum 31.12.2020 beim Mieter eingegangen sein.

Wie erhalte ich eine Wohnungsgeberbescheinigung?

Zur Anmietung Ihrer neuen Wohnung erhalten Sie von der BWB eine Wohnungsgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde. Auch im Rahmen einer Zuzugsgenehmigung bekommen Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung für die zuziehende/n Person/en ausgestellt.

Wohnen und Hausordnung

Ruhezeiten – was ist zu beachten?

Ab 22.00 Uhr sollte im Hause Ruhe eintreten. Von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr muss im Hause absolute Ruhe herrschen. In dieser Zeit sollte der Lautstärkepegel auf Zimmerlautstäre beschränkt sein.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Hausordnung

Wie führe ich ein Lärmprotokoll?

Im Lärmprotokoll sollten folgende Dinge aufgeführt werden:

  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Störung
  • Art der Ruhestörung
  • Der oder die Verursacher
  • Unterschrift ggfls. auch von Mitbewohnern, welche die Störung mit bestätigen können.

Vorlage zum Ausdrucken

Mülltrennung und Sperrmüll – was gehört wohin?

Eine Übersicht in deutscher Sprache finden Sie hier

Unter folgendem Link finden Sie auch Übersetzungen in verschiedenen Sprachen:

https://www.awista.de/produkt-kategorie/infomaterial/was-gehoert-wohin/

Für das Abholen von Sperrmüll ist immer eine Anmeldung bei der AWISTA erforderlich.

Nähere Informationen bzw. Terminvereinbarungen entnehmen Sie bitte dem Link:

https://www.awista.de/privathaushalte/sperrmuell/

Wann werden die vor dem Haus stehenden Tonnen geleert?

Dem Abfallkalender der AWISTA können Sie unter folgendem Link die genauen Leerungstage entnehmen:

https://www.awista.de/abfallkalender/

Was muss ich beachten, wenn ich bauliche Veränderungen (Wohnung, Gebäude, Außenbereich) vornehmen möchte?

Wenn Sie bauliche Veränderungen vornehmen möchten, müssen Sie immer vorher einen schriftlichen Antrag an die BWB stellen. Dem Antrag sind idealerweise Zeichnungen, Angebote oder Bilder hinzuzufügen. Anschließend wird die BWB Ihren Antrag prüfen. Ohne Zustimmung der BWB darf mit den baulichen Veränderungen nicht begonnen werden.

Wo darf ich Fahrräder/Kinderwagen/Rollatoren abstellen?

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sind Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure frei zu halten. Eine Ausnahme besteht nur für Kinderwagen und sog. Rollatoren, wenn diese kurzfristig bzw. temporär abgestellt werden und die Nutzung der Haus- und Kellerflure sowie der Treppenhäuser als Fluchtweg nicht behindert wird. Fahrräder sind grundsätzlich im Keller unterzustellen.

Ich habe Schimmel in der Wohnung, was kann ich tun?

Wenn Sie das richtige Raumklima in Ihrer Wohnung beachten, haben Schimmel und Feuchtigkeit keine Chance. Es kommt auf das richtige Verhältnis von Heizen und Lüften an. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Ratgeber Wohnen

Sollte es weiterhin zu Schimmelbildung kommen, informieren Sie bitte den für Sie zuständigen Service-Team-Mitarbeiter.